Baumkontrolle und Baumpflege
Geregelte Verfahren schaffen Sicherheit
Straßen und Grünanlagen müssen von ihren Eigentümern in einem verkehrssicheren Zustand erhalten werden. Dies ist immer dann erforderlich, wenn auf den Flächen öffentlicher Verkehr von Fahrzeugen und Personen erfolgt. Der gesetzliche Hintergrund sind die Bestimmungen zur Haftungspflicht nach § 823 Abs. 1. BGB. (1). Darin ist festgelegt, dass eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit anderer eine Schadensersatzpflicht gegenüber diesem zur Folge hat.
Bezüglich aufstockender Bäume bedeutet dies, dass auf den betreffenden Flächen regelmäßig deren Verkehrssicherheit durch Baumkontrollen sicherzustellen ist, um im Falle einer Verletzung Vorsatz oder Fahrlässigkeit auszuschließen. Eine seit 2004 bestehende Baumkontrollrichtline legt fest, welche Kontrollen in welchen Abständen z.B. für Bäume an Straßen, in Wohn-, Sportanlagen und Freizeitanlagen durchzuführen sind. Sie sieht Inhalt und zeitliche Abstände für Regelkontrollen vor, die im Falle erfolgter Schadereignisse wie Eisregen, Stürmen oder im Zuge aufeinanderfolgender Trockenjahre nochmals durch eine erhöhte Aufmerksamkeit ergänzt werden müssen.
Die durchzuführenden Kontrollen orientieren sich an den Lebensphasen der Entwicklung von Bäumen. In der Jugendphase, die etwa 15 Jahre dauert, ist bei Bäumen von einer vergleichsweise geringeren Verkehrsgefährdung auszugehen. Daher werden in dieser Altersphase - in der Regel im Zusammenhang mit den ohnehin stattfindenden Pflegemaßnahmen - zumeist nur der Kronenaufbau und das Lichtprofil begutachtet. Sollte aus bestimmten Gründen Gefahr im Verzug festgestellt werden, ist im Einzelfall der Austausch des Baumes in Betracht zu ziehen.
Mit zunehmendem Alter von Bäumen treten Krankheitserscheinungen, Fehlentwicklungen und Vitalitätsverluste vermehr in Erscheinung. In der Reifephase, der Zeitspanne zwischen 15 und 50 Jahren, sollten daher Baumkontrollen je nach der Entwicklungssymptomatik und Schadneigung häufiger erfolgen. Nach der Baumkontrollrichtlinie sind dann in der Regel alle 12 bis 36 Monate Kontrolltermine vorzusehen. In der Altersphase verkürzen sich die Kontrollabstände auf ein bis zwei Jahren.
Im Regelfall werden die Kontrollen als Sichtkontrollen durchgeführt, bei denen im Falle von Laubbäumen diese sowohl im belaubten wie unbelaubten Zustand erfolgen sollten. Der Einsatz von speziellen Diagnoseinstrumenten ist hierbei zunächst nicht erforderlich, sondern erst für den Fall vorzusehen, dass besondere Auffälligkeiten weiterführende Untersuchungen sinnvoll erscheinen lassen.
Bei der Kontrolle von Bäumen stehen regelmäßig Krone, Stamm, Stammfuß und Wurzelbereich im Mittelpunkt der Betrachtung. Anomalien, untypische Formentwicklungen und Auffälligkeiten sowie deutlich sichtbare Schadsymptome, Verletzungen und phytopathologische Erscheinungen werden umfassend erhoben und dokumentiert.
Die Schlussdokumentation bildet nicht nur die Grundlage für unmittelbar zu ergreifende kurative und Sicherheitsmaßnahmen, sondern auch für die zeitliche Festlegung des Kontrollfolgetermins. Unabhängig davon sensibilisieren die Ergebnisse für die mittel- bis langfristig zu ergreifenden Baumpflegemaßnahmen, welche eine statisch sichere und gesunde Baumentwicklung zum Ziel haben.
Für den Fall notwendiger Baumkontrollen, Baumpflegemaßnahmen mit Hilfe der Seilklettertechnik, Gefahrbaumfällungen und Sturmschadensbeseitigung nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.